Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 3 (21.1.1937)
- Date
- 1937-01-21
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2277379-2277516-2277519--11553-2281098- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Juristische Wochenschau Zum Berufsbeamtengesetz Ueber die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der nach dem Berufsbeamtengesetz in den Ruhestand versetzten Beamten macht das Reichsgericht in einem jetzt -veröffentlichten Urteil („Juristische Wochenschrift" 1937, S. 96) längere Ausführungen. Aus dem Personenstandsrecht Das Reichsgericht hat in einem Beschluss vom 2. November 1936 („Juristische Wochenschrift" 1937, S. 98) die Frage erörtert, ob ein jüdischer Emigrant, der sich der strafrechtlichen Verfolgung durch die Flucht ins Ausland entzogen "hat, vom Ausland aus die Erteilung eines Auszuges aus dem Geburtsregister beanspruchen könne. Das Reichsgericht hat das Bestehen eines Anspruchs für diesen Fall verneint. In den Gründen heisst es, der Standesbeamte habe das Gesuch des Antragstellers (der in Abwesenheit wegen Steuerflucht zu Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden war) abgelehnt, weil die zuständige Staatspolizeistelle dem Standesbeamten mitgeteilt hatte, dass die Ausfertigung einer Geburtsurkunde für den Antragsteller nicht in Frage komme. Der Standesbeamte sei verpflichtet, solche Auskünfte zu beachten. Geschlechtsverkehr nach dem Blutschutzgesetz In einer Grundsatzentscheidung hat der Grosse Strafsenat des Reichsgerichts entschieden, dass der Begriff des Geschlechtsverkehrs im Sinne des. Blutschutzgesetzes nicht jede unzüchtige Handlung umfasse, aber auch nicht auf den Beischlaf beschränkt sei. Er umfasse den gesamten natürlichen und naturwidrigen Geschlechtsverkehr, damit auch jede geschlechtliche Betätigung, die nach der Art ihrer Vornahme bestimmt sei, an Stelle des Beischlafs der Befriedigung des Geschlechtsverkehrs mindestens des. einen Teiles zu dienen. In der Begründung des in der „Zeitschrift" der Akademie für Deutsches Recht" veröffentlichten Beschlusses vom 9. Dezember 1936 — GSST 4/36 — wird unter anderem hervorgehoben, dass einer Begrenzung auf die Fälle, in denen der Geschlechtsverkehr zu einer Befruchtung hätte führen können, entgegenstehe, dass die Gerichte mitunter vor kaum überwindliche Beweisschwierigkeiten gestellt und zur Erörterung über die heikelsten Fragen gezwungen werden würden. Damit ist diese Frage im Sinne der in letzter Zeit herrschend gewordenen Lehre entschieden worden. Während nämlich das Erläuterungsbuch von Lösener-Knost (Anm. 1 zu § 2 Blutschutzgesetz) und das Landgericht Nürnberg-Fürth („Juristische Wochenschrift" 1936 S. 1396) unter „ausserehelichem Verkehr" im Sinne des Blutschutzgesetzes nur die natürliche Vereinigung der Geschlechtsteile verstanden, haben die Kommentare von Stuckart-Globke (Anm. 3 zu § 2) und Brandis (S. 77) und das Landgericht Frankfurt a. M. („Juristische Wochenschrift" 1936 S. 1397) den Begriff des Geschlechtsverkehrs weiter ausgelegt. Deutschblütigkeit bei Rasseprozessen In einem Prozess wegen Rasseschande, der das Reichsgericht als Revisionsinstanz beschäftigt, wurdenach einem Bericht der „Frankfurter Zeitung" vom Revisionsgericht gerügt, dass das Landgericht hinsichtlich der Deutschblütigkeit des Angeklagten keine weiteren Ausführungen gemacht habe. Das Gericht müsse die Abstammung näher prüfen. Es ist nicht ausreichend, wenn diese Frage in der Hauptverhandlung nicht weiter geprüft, sondern das Gericht sich lediglich auf die Angaben des Angeklagten oder darauf verlässt, dass er der evangelischen Religionsgemeinschaft angehöre, und dass nichts der Annahme der Deutschblütigkeit Widersprechendes in der Verhandlung zutage getreten sei. Unterbringung von Pflegekindern In einem Runderlass des Reichsstatthalters in Thüringen für den Bereich des Landes Thüringen vom 24. .November 1936 („Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt", Dezember 1936) wird angeordnet, dass die Unterbringung von Pflegekindern nach den Begriffen, die das Reichsbürgergesetz für die einzelnen Gruppen präge, gehandhabt werden müsse. In dem Erlass wird dann erläutert, in welcher Weise deutschblütige Pflegekinder, jüdische Mischlinge zweiten und ersten Grades unterzubringen sind. Ferner hat das R-e i chsgerichtin einem Beschluss vom 22. November 1936 („Juristische Wochenschr/' 1937 S. 100) entschieden, dass ein arisches Pflegekind nicht Pflegeeltern überlassen ' werden "kann, . deren männlicher Teil jüdischer Mischling ist. Oesterreichisches Scheidungsrecht Ein Wiener Gericht hat der Scheidungsklage eines christlichen Eh egatten . gegen seine jüdische Frau stattgegeben, weil sie sich trotz einem vor der Ehe gegebenen Versprechen geweigert hat, aus dem Judentum auszutreten. Der Gerichtshof erblickte in der Weigerung, zum römisch-katholischen Glauben überzutreten, eine empfindliche Kränkung des Gatten. Gehalt und Krankheit Nach § 63 HGB behält der Handlungsgehilfe, der durch unverschuldetes Unglück (Krankheit) an der Leistung der Dienste verhindert wird, bis zum Ablauf von 6 Wochen seinen Gehaltsanspruch. In der Rechtsprechung (RAG, Amtl. Samml. Bd. 6 S. 243) ist anerkannt, dass der Ansprach von neuem entsteht, wenn der Handlungsgehilfe vor Ablauf der Sechswochenfrist geheilt und wieder arbeitsfähig ist und dann abermals erkrankt, sei es an derselben, sei es an einer anderen Krankheit. Eine Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, dass der Handlungsgehilfe arglistig trotz fortbestehender Krankheit seinen Dienst nur in der Absicht antritt, die Sechswochenfrist von neuem in Lauf zu setzen. Abgesehen von diesem Ausnahmefall ist die Häufigkeit der Erkrankungen und die Häufigkeit der Zahlungspflicht des Unternehmers vom Gesetz in keiner Weise beschränkt, wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. („Arbeitsrechts-Sammlung" Bd. 27 S. 80) ausführt. Es kommt nicht darauf an, ob die Zwischenräume zwischen zwei Erkrankungen länger oder kürzer sind, sondern darauf, ob es sich um mehrere nacheinander eintretende Fälle unverschuldeten Unglücks handelt. Erhält der Angestellte freie Kost, dann hat-er im Krankheitsfalle Anspruch auf Gewährung von Kostgeld an Stelle der freien Kost, wenn er z. B. im Krankenhaus liegt und daher ausserstande ist, die ihm angebotene Kost entgegenzunehmen (Landesarbeitsgericht Hamburg in ..Rechtsprechunssbeilage der Deutschen Rechtspflege" 1935 S/211). Fragen des Arbeitsbuches Zu der auch von uns wiedergegebenen Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Verhinderung rechtswidriger Lösung von Arbeitsverhältnissen (vgl C.-V.-Zel* tung 1936, Nr. 53) hat der Reichsjustizminister. ' an "die Gerichtsbehörden eine Verfügung gerichtet Die Arbeitsgerichte, so heisst es darin, hätten Streitigkeiten über das Recht des Unternehmers zur Zurückbeh.altung dea Arbeitsbuches zu entscheiden. Solche Streitigkeiten könnten für die beteiligten Angestellten und Arbeiter unter Umständen von lebenswichtiger Bedeutung sein und bedürften deshalb ganz besonderer Beschleunigung. Abgrenzung zwischen Fachschrifttum und Werbedrucksachen Zur Klärung von Zweifelsfragen darüber, ob Werbedrucksachen als Fachschrifttum anzusehen sind, das der Aufsicht der Reichssehrifttumskammer unterliegt, ist eine Arbeitsstelle gebildet worden,' die unter Vorsitz des Werberats Vertreter der Reichssehrifttumskammer und der Reichsgruppe „Industrie" zusammenfasst. Sie wird nicht nur schwebende Zweifelsfälle klären, sondern auch beratend bei neuen Druckvorhaben zur Verfügung stehen. Zuschriften aus Verlegerkreisen sind; an die Beratungsstelle für Fachverleger bei der Reichssehrifttumskammer, Berlin WS, Mohrenstrasse 69. Zuschriften aus Industriekreisen an die Reichsgruppe Industrie, Berlin W35, Tirpitzufer 56, zu richten. Werbungtreibende können sich aber auch an die Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft wenden, die mitarbeiten werden. * Dem Werberat ist laut „Wirtschaftswerbung'* (Dezember 1936) mitgeteilt worden, dass Einzelhändler den Kundenzeitschriften vor Weitergabe an ihre Kundschaft Werbeblätter, Preislisten und ähnliches beifügen.. Solche Massnahmen müssten als unzulässig erachtet werden, da die mit der Zeitschrift vertriebene Werbung nur von dem Verleger veranlasst werden kann und von diesem preislistentreu berech- ' net werden muss. Der Einzelhändler hat lediglich das Recht auf dem Umschlag des Heftes seinen eigenen Namen anzubringen. Gegen etwaige kurze Werbezusätze an dieser Stelle erhebt der Werberat keine Bedenken. Josef Wiscfcßitzer in Hindenburg-Bisk u p i t z O.-S. feierte am 15. Januar sein dreissigjähriges Geschäftsjubiläum. Mim^elhmmdel iim Reich ALL ENSTE IN ESSEN MANNHEIM MÖNCHEN r Kaufiiaus L Hirschfeld | j^Bas Haus der guten Qualitäten J ■jTFRl üiiyli<-@&uin i.g. Mannheim J 1, 1 :: Breite Strasse f "\ ' Beliebtes Einkaufshaus 1 für Aussteuern, Küchengeräte, Köchenmöbel, Porzellanwaren, Kristall, Geschenke Martin Pauson, Mönchen Neuhauserstr. 9, ALTENBURG MARIENBURG / Wpr. MONSTER i. W. HE^Z r Kaufhaus M. IS. Cohn" Immer iühtend v J ANNABERG KÖNIGSBERG i. Pr. M.Cmdim&Sähke MÄRIENBURG Bekleidungshaus Betten und Bekleidung NÜRNBERG PELZHAUS GERSON STOCK DAS BEKANNTE SPEZIALHAUS nur BreHegasse 67 LJacobyirt. ieilM Cttel Spezialhausf. Damenkleidung BRANDENBURG a. H. MÜNCHEN Beziehen Sie sich bitte bei Anfragen auf die C-V.- Zeitung LEIPZIG 1 üäiersciie FapierhaniiBuEig 1 RiadoSf St€?n / Karlslrasse 8, Ecke Barerstr. 1 GesctiäftsbücSier / Füllhalter / Bürobedarf WnffktWMoM 1M. Seltzer l Söhne 1 Das Haus der guten Qualitäten rfSt§i}, Anzeigen in dec Zeitung, zentiecm sich! WITTEN a. d. Ruhr Alsberg & Blank Das führende Kaufhaus ■■ BRAUNSCHWEIG DRESDEN GOTHA HAMBURG MÜNCHEN SOEST Das Kaufhaus für Haus u. Köche Spielwaren und Geschenke ■■I1BIIK f feine MaOschneiderei Herren- und Knaben- Kleidung f?€J£l?&§OllII ^Al.RMKPJMUI^ffl^ Sie kaufen gut und billig bei Willi Herrinann HALBERSTADT ^Smhsr Hamburg, Ellernloisbrücfce 5 KÖNIGSBERG i. Pr. 1. Gottlieb Feilitzschstr. 13 VieleArtikel des fägücIienBedarfs NÜRNBERG Kaufhaus Rosenbaum Gegründet 1875 Konfektion ü. sämfl. Textilwaren SUHL I.Mever'sSöhne ■ljemwbw.tii w% DRESDEN FRANKFURT A. M. P. Reichenbach 1 Damenbekleidung 1 Stammhaus gegi. 1843 R MOTTEK Herrenbekleidung Altst. tanggeme - Ecke Schmiedestr. fTederwaren-Freimann 1 9 Kö Risstrasse 27 I ■vBHlw^Wr W w ■ ^ttß £■ Haus- und Kuchengeräte, Eisenwaren, Werkzeuge ( Goldmann Dresden-Altmarkt Damenkleidung L J Zigarren-Wolf Zigarren. Zigaretten en gros - en detail 49 Zeil 49. laio&u Sch8ne Schuhe J u nkerstrasse 13-14. OHLIGS HAMBURG Kaufhaus Schilf Frankfurt a.M. -Höchst Tel. 13831 „Uta Hir MslQfcißUciß EppBßäörfßrwes 1 WERTHEIM 1 | Das Kaufhaus in Ohligs I RATIBOR JIIII!IIllIIIIIII[l!IIH[llll!!!Illl[lllllll!III!II!!II[u | ßaufiinus | 1 Hlfr^D fieriberg | ^IlllllllllüUlllllllllilllliiUlIHlIllllllllllilllliF Vergessen Sie nicht, wenn Sie einkaufen, sich auf das Inserat in der C.-V. - Zeitung zu beziehen. FRANKFURT a. d. Oder fAMLESj DAS FOHRENDE KAUF¬ HAUS IN EILBECKI ^Wandsboksr Chauste» 154/156J / \ tfüekaä Hautet fernste SCeccenactiket \ / Max Weissbart Haus- und Küchengeräte Glas, Porzellan, Spielwaren, Lederwaren Kaufhaus Georg Meyer Frankfurt a. O. Kleiderstoffe — Damenkonfektion Aussteuerartikel Verlangen Sie überall [die C-V .-ZEITUNG!