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Central-Verein-Zeitung · 1937-01-07 · 1 (7.1.1937) · page 20

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
1 (7.1.1937)
Date
1937-01-07
Page
– (sequence 20)
Language
German
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Arzt und Patient Patient und Arzt werden sich erst in später Linie Gfedanken darüber machen, in welchen Rechtsbeziehungen sie zueinander stehen. Der eine will Linderung verschaffen, der andere erwartet im Vertrauen auf die Kunst des Arztes Besserung und Heilung seiner Leiden. Nur in seltenen Fällen, so wenn zum Schaden des Patienten dem Arzt Kunstfehler unterlaufen, wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten Gegenstand des Interesses und einer Schadensersatzklage, die gegen den Arzt angestrengt wird. "Die Aufgabe des Arztes, den Kranken zu heilen, erscheint dem Juristen als ein einfacher Werkvertrag oder Dienst vertrag, der den Arzt weitgehend an die Entschliessungen des Kranken bindet. Deshalb ist der Arzt auch — wie das Reichsgericht in einem in der „Deutschen Justiz" vom 2. Oktober 1936 veröffentlichten Urteil (III 298/35) ausführt — „gehalten, bei der Behandlung die gesetzlich geschützten Güter des Kranken, insbesondere seine körperliche Unversehrtheit, zu achten, soweit sich nicht aus dem Vertrag oder kraft gesetzlicher Vorschrift ein anderes ergibt oder der Kranke oder sein gesetzlicher Vertreter in den die körperliche "Unversehrtheit verletzenden Eingriff einwilligt, und zwar gleichgültig, ob dieser Eingriff schwer oder leicht ist." Der Kranke hat also, soweit nicht durch gesetzliche Massnahmen etwas anderes bestimmt ist (vgl. z. B. das Erbgesundheitsgesetz vom 26. Juni 1935) über seinen Körper selbst zu verfügen. Dies soll nach Meinung des Reichsgerichts auch nach Inkrafttreten der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. S. 1433) gelten. Nun wird aber der Arzt mitunter in die Lage kommen, bei dem Kranken zur Erhaltung seines Lebens einen Eingriff vorzunehmen. Für diesen Fall hatte das Reichsgericht bereits in einer alten Entscheidung (RGZ. Bd. 68 S. 434) den Standpunkt vertreten, dass es der Einwilligung des Kranken zu einem Eingriff dann nicht bedürfe, wenn Gefahr im Verzuge sei. Diese Meinung hält das Reichsgericht auch heute noch aufrecht mit der Einschränkung, dass „es sich dabei um Fälle handele, in denen aus besonderen Gründen die Einwilligung des Kranken nicht möglich sei, so bei Bewusstlosigkeit oder wenn sich im Verlaufe eines mit Zustimmung des Kranken vorgenommenen Eingriffs die ursprüngliche Diagnose trotz sorgfältigster Untersuchung als irrig und viel weitergehender Eingriff als zur Abwendung einer unmittelbaren Lebensgefahr notwendig erweist, für den eine Einwilligung c(es Kranken nicht vorliegt und nicht mehr eingeholt werden kann". Wenn also der Arzt bei einer Operation einen weiteren Krankheitsherd feststellt, dann darf er auch ohne Einwilligung des Kranken einen weiteren Eingriff vornehmen. Er ' muss sich immer nur fragen, ob der Kranke vernünftigerweise hierzu seine Zustimmung gegeben haben würde. Ein Handeln gegen den Willen des Kranken liegt aber nur dann vor, wenn dieser dem Arzt eine ernstlich gemeinte Willenserklärung abgegeben hat. Ein reflektives äusseres Sträuben, das sieh aus der Angst des Kranken vor dem drohenden Eingriff erklären lässt, kann nicht als ernstlich gemeinte Willenserklärung angesehen werden. Für Ku.nstfehler hat■ der Arzt dann einzustehen, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ein solches Verschulden wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Arzt gegen die nach dem bisherigen Stande der ärztlichen Wissenschaft anerkannten Regeln Verstössen hat. Zum Sehluss soll noch die interessante Frage gestreift werden, ob und von wem der Arzt sein Honorar verlangen kann, wenn er von einer dritten fremden Person zu einem Kranken gerufen wird. Nehmen wir an, ein Untermieter ist mit hohem Fieber schwer erkrankt, und die Zimmerwirtin ruft von sich aus den Arzt. In 'diesem Fall hat 'der Arzt nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) Honoraransprüche lediglich gegen den Untermieter auch dann, wenn dieser hinterher die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung verweigert, die Herbeiholung des Arztes sei gegen seinen Willen erfolgt, da der Arzt nach dem mutmasslichen Willen des Patienten gehandelt hat. Max Goldstein. Verurteilung wegen Rassenschande Die „Nationalzeitung" (Essen) berichtet über einen nicht alltäglichen Prozess wegen Rassenschande, der in "Düsseldorf verhandelt wurde. Dort hatte ein arischer Mann Beziehungen zu einem jungen Mädchen aufgenommen, das von zwei arischen Grosselternteilen abstammt, also Mischling ist. Wäre das Mädchen nun getauft gewesen, so wäre ein Fall von Rassenschande im Sinne der Nürnberger Gesetze nicht vorhanden gewesen. Das Mädchen ist aber auf WTunsch "der Mutter Jüdin geblieben. Dies hat,- wie die Beweisaufnahme ergab, der Angeklagte gewusst. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und 3 Jahren Ehrverlust. Der Angeklagte nahm das Urteil sofort an. Die Baumwollwaren-Engroshandlung Oppenheimer & Hartog in Berlin bestand am 1. Januar 70 Jahre. Eim^^lhmmdel im Meieh ALLEN STEIN HALLE a. S. MANNHEIM MÜNCHEN fHa^sL. Hirschfeld [ Das Haus der guten Qualitäten J v.........—..........................■.....r,-/ ( ABHufh&CoBÄ.G. Gr. Stsinstrasse und Marktplatz Modewaren- und Einrichtungshaus v J /chuh-B&um lg. Mannheim J 1, 1 :: Breite Strasse jv^ Sani!, Sei£§e uueI Wulfe gl bri.HA'IMANN ' ' am Schillerdenkmal ALTENBURG MARIENBURG / Wpr. MONSTER i. W. n^iuM.tiMT| Immer lührend v J Aimjdqjm m det C.=V.=Zeitmg. sendeten sich! fh.^dlmziiSUme MARIENBURG HE BKZ NAUMBURG A. D. S. Bekleidungshaus MAX COHN das führende Kaufhaus GEGRÜNDET 1886 ANNABERG KÖNIGSBERG i. Pr. Ljgcoivinü. Bernhard Chaskel Spezialhausf. 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