Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 1909
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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— 16 — §2. Die Unterstützungen aus dem Stipendienfonds sind entweder einmalige oder laufende. Sie sollen in der Regel nur an ordentliche Hörer der Lehranstalt gewährt werden, die mindestens ein Semester an der Lehranstalt studiert haben. § 3. Ein Hörer, der sich um eine Uiuerstützung bewirbt, hat ein schriftliches Gesuch an das Lehrerkollegium zu richten und dabei die Eiunahmen, die ihm aus irgend einer Quelle zufliessen, genau zu bezeichnen. Erhebliche Aenderungen in den Einnahmeverhältnissen müssen unverzüglich der Stipendienkommission angezeigt werden. § * Das Lehrerkollegium hat bei Prüfung der Gesuche insbesondere auch auf den Fleiss und die sittliche Führung der Bewerber Rücksicht zu nehmen. Es unterbreitet am Beginn jedes Semesters unter Beifügung aller vorliegenden Gesuche seine Vorschläge der Stipendienkommission, welche über die Bewilligung zu befinden hat; im Laufe eines Semesters sollen Anträge auf Gewährung von Stipendien nur in nachweislich dringenden Fällen gestellt werden. Laufende Unterstützungen werden gewöhnlich auf sechs Monate bewilligt und monatlich ausgezahlt. In der Regel soll kein Hörer länger als acht Semester unterstützt werden. Die Bewilligungen sind jeder Zeit widerruflich. §5. Die Unterstützungen werden als Darlehn gegeben. Die Empfänger" quittieren 'mit dem Versprechen, die empfangenen Unterstützungen zurückzuzahlen, sobald ihre Verhältnisse es ihnen gestatten. Die Quittungen sowie die am Ende der Unterstützungszeit auszustellende Anerkenntnis der ganzen Schuld werden von der Stipendienkommission aufbewahrt und nach geschehener vollständiger Rückzahlung den Ausstellern zurückgegeben. §6. Die Kommission stellt jährlich einen Spezial-Etat auf, der dem Kuratorium zur Genehmigung unterbreitet wird und erstattet dem Kuratorium Bericht über das Vorjahr. Die Stipendienkommission regelt selbst ihre Geschäftsführung.