KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Nr. 1 (1.1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 1 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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vertrauliche Beilage berK.C.=Blätter Nur für K. C.er — Als Handschrift gedruckt. 193t Januar Nr. t Ergebnisse des Frankfurter K. C.-Tages Das genaue Protokoll des K.C.-Tages wird in der nächsten Nummer der K. C.- Blätter veröffentlicht werden. Im Nachstehenden werden die wichtigsten Ergebnisse mitgeteilt. Die vom G. A. vorgelegten Anträge sind mit einigen Modifikationen angenommen worden, und zwar in folgender Fassung: (Zn Klammern sind die Ziffern des ursprünglichen, im Dezemberheft der „Vertraulichen Beilage" veröffentlichten, G. A.-Antrages angegeben, soweit die nachstehendeVezifferung davon abweicht.) I. 1. Die K. C.- Verbindungen müffen ihre sämtlichen aktiven Mitglieder zweimal zwei Stunden wöchentlich unter Leitung eines berufsmäßigen Boxlehrers im Boxen und den dazu gehörenden leichtathletischen Uebungen ausbilden. Rezeptionen und Inaktivierungen können nur erfolgen, wenn der Einzelne hierbei diejenigen Leistungen aufweift, die er nach seiner körperlichen Veranlagung erreichen kann. 2. Jeder Aktive muß vor der Inaktivierung sich das „Deutsche Sportabzeichen" erwerben. 3. Außerdem soll jeder Aktive im Jiu-Jitsu soweit ausgebildet werden, wie es erforderlich ist, um die Grundlagen der Selbstverteidigung zu beherrschen. 4. Auch die Inaktiven müssen in gewissem Umfange an der körperlichen Ausbildung teilnehmen. Auswärtige Inaktive unterstehen insoweit der am Ort befindlichen Kartellverbindung. 5. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen kann der B C. nur mit absoluter ^-Mehrheit beschließen. 6. Durch das Schlägerfechten darf die Durchführung der Bestimmungen zu 1—5 nicht beeinträchtigt werden, (ll 7) II. 7. Der K. C.er als selbstbewußter Jude muß imstande sein, Angriffe auf sein Judentum zu widerlegen. Am dies zu erreichen, müssen die K. C.-Verbindungen ihren Mitgliedern jüdische Werte und jüdisches Wissen vermitteln. (III 10) 8. Der K.C.er soll imstande sein, sich selbständig ein Urteil über die politischen Fragen der Gegenwart zu bilden und seinen Standpunkt nach außen wirksam zu vertreten. Zu diesem Zweck müssen die K. C.- Verbindungen ihre Aktiven staatspolitisch schulen. (II111) 9. Jeder Attive hat vor der Rezeption und vor der Inaktivierung einen Vortrag zu halten, dessen Thema einer vom G. A. auszustellenden Liste zu entnehmen ist. (III 12) 10. Bei der Rezeptionsprüfung ist ein Mindestmaß von Kenntnissen in jüdischen, staatspolitischen, hochschulpolitischen und allgemeinen Dingen und die Befähigung zur Anwendung dieser Kenntnisse zu fordern. (III 13) 11. Die geistige Ausbildung erstreckt sich auf die ganze Dauer der Aktivität. lUI 14) 12. Auch die Inaktiven müffen in gewissem Umfang an der geistigen Ausbildung teilnehmen. Auswärtige Inaktive unterstehen insoweit der am Ort befindlichen Kartellverbindung. (III 15) 13. Die Verbindungen müssen Fühlung mit gegnerischen Gruppen innerhalb und außerhalb der Studentenschaft und mit einzelnen Angehörigen dieser Gruppen suchen, um praktische Aufklärungs- und Abwehrarbeit zu treiben. (III 16) III. 14. Der Geschäftsführende Ausschuß ist befugt, zwecks Ausführung der vor-