Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1906)
- Article
- Auswärtige Aktiengesellschaften in der Türkei [Nachricht]
- Date
- 1906-05-01
- Page
- Seite 153 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 153 — jeder Kontrolle arg missbraucht haben. Art. XVII verleiht dem Handelsminister das Recht der Ueberwachung der allgemeinen Operationen dieser Gesellschaften und schafft zu diesem Zweck eine Verwaltung der Versicherungen in diesem Departement. Die Gesellschaften werden dem Ministerium eine Kontrollgebühr von 10 türkischen Pfunden pro Jahr bezahlen. Die Art. XIX und XX verpflichten die Versicherungsgesellschaften, bei der kaiserlichen Ottomanbank eine Kaution von 15 000 bis 50 000 türkischen Pfunden (328 500 bis 1 296 200 K.) in türkischen, an der Konstantinopler Börse kotierten Staatspapieren zu hinterlegen, die als Bürgschaft für die Vollziehung der Urteile zu dienen hat, die etwa .gegen sie von den Gerichten zugunsten türkischer Untertanen gefällt werden. Art. XXI legt den Versicherungsgesellschaften die Verpflichtung auf, 20% ihrer xeinen Jahreseinnahme in der Türkei zur Bildung eines Reservefonds zu widmen. Art. XXII setzt ihre Verpflichtung fest, alljährlich dem Ministerium eine übersichtliche Darstellung ihrer Operationen in Konstantinopel und der Provinz vorzulegen. Art. XXIX betrifft die reisenden Agenten der Versicherungsgesellschaften, welche türkische Untertanen sein müssen. Art. XXX untersagt den Versicherungsgesellschaften, bei der Löschung von Bränden mit eigenem Personale zu intervenieren. Im ganzen enthält das neue Gesetz neben einigen Beschränkungen, deren Notwendigkeit sich manchmal fühlbar machte, Bestimmungen, •welche jedenfalls eine ähnliche Frage hervorrufen werden wie das Berggesetz, und die Mächte zur Forderung von Aenderungen veranlassen werden. Zur Akaba-Frage. In unserer vorigen Nummer berichteten wir über die äusserste Spannung, •die zwischen England und der Türkei in der Frage der Grenzregelung zwischen Aegypten und Syrien Platz griff. Inzwischen ist eine friedliche Lösung der Streitfrage dadurch erzielt worden, dass die Türkei nachgegeben hatte. Die ägyptisch-syrische Grenze wird keine Aenderung erfahren. Wir möchten aber noch unseren Lesern eine Schilderung der Angelegenheit nicht vorenthalten, wie sie die Wiener „Politische Korrespondenz" von beachtenswerter türkischer Seite erhält. Der „Politischen Korrespondenz" wird aus Konstantinopel geschrieben: Man muss sich vor Augen halten, dass die Sinaihalbinsel keinen Teil Aegyptens im wahren Sinne des Wortes bildet und mit letzterem bis zum 8. April 1892 überhaupt durch einen offiziellen Akt nicht verbunden war. Die Pilgerstrasse mit ihren Umgebungen, die ausserhalb der die offizielle Grenze Aegyptens bildenden Linie Arisch-Suez in die Nachbarschaft von Medina führt, wurde vor Jahren unter die provi:orische Verwaltung der ägyptischen Gouverneure gestellt. Nachdem man jedoch begonnen hatte, den Pilgerzug zur See zu senden und infolgedessen die Notwendigkeit, den Landweg unter ägyptischer Verwaltung zu erhalten, nicht mehr bestand, wurden ihr Al-Wedsch, dann Tabah, Muweila und Dependenzen wieder abgenommen und vor ungefähr 17 Jahren dem Wilajet Hedschas angefügt. In einer vom 8. April 1902 datierten Depesche notifizierte der Grosswesier demKhedive, dass unter Aufrechterhaltung des Status <pio in bezug auf die ägyptische Sinaihalbinsel Akaba und das zugehörige Gebiet an Hedschas zurückfallen. In dieser Depesche wurde die Verwaltung der Halbinsel durch die nähere Präzisierung eingeschränkt, „dass sie von dem Khediviat in derselben Weise verwaltet werden wird, wie von Ihrem Grossvater und Vater Ismail und Tewfik Pascha", womit betont werden sollte, dass das Recht der Pforte, diese Gebiete der erwähnten Verwaltung wieder abzunehmen, unverändert geblieben ist.