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Altneuland · 1906-05-01 · Heft 5 (Mai 1906) · p. Seite 151

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 5 (Mai 1906)
Article
Die türkische Zollerhöhung [Nachricht]
Date
1906-05-01
Page
Seite 151 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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— ' 151 — PALAESTINA UND NACHBARGEBIETE. Die türkische Zollerhöhung. Die „Hamb. Nachr." geben folgende Darstellung der Frage der Zollerhöhung: Die leichtsinnige Finanzwirtschaft, welche die Türkei seit den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts trieb, hatte im Oktober 1875 zum Staatsbankrott geführt. Im Grunde genommen, traf die Verantwortung dafür weniger die türkischen Finanzminister als diejenigen europäischen Finanziers, die der ewig geldbedürftigen Türkei eine Anleihe nach der anderen zu wucherischen Bedingungen aufhalsten und bei diesen Anleihevermittelungen glänzende Geschäfte machten, während die Gläubiger der in den Bankrott gejagten Türkei Milliarden verloren. Im November 1879 begann die Neuordnung des türkischen Finanzwesens durch ein kaiserliches Dekret, welches den Inhabern der Staatsschuldobligationen neben den Erträgnissen aus gewissen Staatseinkünften auch „den Ueberschuss der Zolleinnahmen, welcher sich für den Fall einer Revision der Handelsverträge aus einer Aenderung der Zollsätze ergeben wird", überlässt. Diese Bestimmung ging auch in das „Muharrem-Dekret" vom 8. Dezember 1881 über, welches den Schlussstein der finanziellen Reorganisation der Türkei bildet. Vom Tage des Muharrem-Dekrets an ist eine scharfe Grenze gezogen zwischen jenem Teile der türkischen Finanzen, der vom (türkischen) Finanzministerium, und jenem, der von der Dette publique, dem Verwaltungsrat der öffentlichen Staatsschuld, verwaltet wird. Nach den gegenwärtigen bestehenden Abmachungen zwischen der Türkei und den Mächten wird ein türkischer Einfuhrzoll von 8% des Wertes der Ware erhoben. Schon im Jahre 1900 begannen die Verhandlungen mit den Mächten in betreff einer Erhöhung dieses Zollsatzes auf 11%. Namentlich seit der Aufstellung des Flnanzregleruents für Mazedonien braucht die Türkei dringend Mehreinnahmen, zum grössten Teile, um die von den Mächten verlangten Reformen zur Ausführung bringen zu können. Den Wunsch der Türkei um Bewilligung zu einer Zollerhöhung haben verschiedene Mächte zum Anlass genommen, gewisse Forderungen, die sie bisher nicht durchsetzen konnten, aufs neue zu stellen und von ihrer Erfüllung die Einwilligung zur Zollerhöhung abhängig zu machen. Die sich daraus, ergebenden Schwierigkeiten sind in den letzten Tagen ganz ausserordentlich verschärft worden durch die Haltung der Dette publique, die mit einem Male sich auf die oben erwähnte Bestimmung des Muharrem-Dekrets besinnt und die Mehrerträgnisse aus der etwa zu bewilligenden dreiprozentigen Zollerhöhung für sich in Anspruch nimmt.*) Das Finanzministerium bestreitet diesen Anspruch mit dem Hinweise darauf, dass es sich bei einer Zollerhöhung im gegenwärtigen Falle nicht um eine förmliche Revision der Handelsverträge mit den Mächten handle. Die Dette publique hat jedoch, wie ich Ihnen bereits telegraphisch mitteilte, in ihrer Sitzung vom 7. d. Mts. beschlossen, an ihrem Standpunkte festzuhalten, erklärt sich indessen bereit, falls eine Einigung nicht Zustandekommen sollte, die Sache dem Schiedssprüche einer gemischten Kommission zu unterbreiten. Ohne auf das Meritorische der neu aufgetauchten Frage eingehen zu wollen, müssen doch zwei merkwürdige Tatsachen hervorgehoben werden. Die Bemühungen der türkischen Regierung, die Einwilligung zu einer dreiprozentigen Zollerhöhung zu erlangen, datieren, genau gesprochen, schon vom 15. September 1900, was der Dette publique selbstverständlich kein Geheimnis geblieben ist. Warum tritt sie erst jetzt mit ihrem Anspruch hervor, der das mit so viel Mühen *) Vergl. No. 4 lfd. Jahrgs. S. 122.

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