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Altneuland · 1905-02-01 · Heft 2 (Februar 1905) · p. Seite 59

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Altneuland
Volume
2 (1905)
Issue
Heft 2 (Februar 1905)
Article
[Rezension]
Date
1905-02-01
Page
Seite 59 (sequence 2)
Language
German
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— 59 - bietet ein besonderes Interesse für die Muchtare (Dorfschulzen) unserer Kolonien, da sie auf Grund der Gesetzeskenntnis imstande sein werden, für die richtige Anwendung der diesbezüglichen Gesetze zu sorgen und eventuell die ungesetzlichen Zuteilungen annullieren zu lassen. Kapitel III. Die Zahlungsweise der Zehntensteuer, deren Ueberweisung an den Pächter (Ihaleh) erfolgt ist, und Inhalt der diesbezüglichen Akten. Kapitel IV. Bestimmungen über Steuerbefreiungen und über Vergütung der Reisekosten der bei der Ueberweisung amtierenden Beamten, schliesslich die Zusammenstelhmg der Ueberweisungsregister (Ihaleh). Es ist sehr wichtig, gerade diese Frage zu kennen. Jedermann, der die Unverschämtheit der niederen türkischen Beamtenschaft kennt, wird die Nützlichkeit der Bekanntmachung der Kolonisten mit den diesbezüglichen Bestimmungen begreifen. Der behandelte Gegenstand ist also interessant; fügen wir noch hinzu, dass die Uebersetzung sehr klar ist. Jedoch scheint der Uebersetzer ausser acht gelassen zu haben, dass er es hier nicht mit Juristen zu tun hat. Einige Erklärungen und Ergänzungen wären wünschenswert. Ebenso hat der Verf. die späteren Nachträge zu diesem Kaiserlichen Erlass unberücksichtigt gelassen. So wird auf Seite 2, Paragraph 3 gesagt, dass Kartoffeln der Abgabe unterworfen sind, während eine spätere Ergänzung des Gesetzes, sie zwecks der Ausbreitung der Kartoffelkultur im Lande für eine gewisse Anzahl von Jahren von der Steuer befreit. Die Uebersetzung dieser Bestimmung wäre sehr wünschenswert. Was die Privatwälder betrifft, so ist in einer Anmerkung erklärt worden, dass für sie ein spezielles Waldreglement existiert; die wesentlichsten Bestimmungen dieses Reglements werden aber nicht angeführt. Noch bedauerlicher ist es, dass in bezug auf den Wein, eine für uns so wichtige Frage, der Uebersetzer es für überflüssig hielt, eine Uebersetzung des Kaiserlichen Erlasses zu geben, durch den die durch amerikanische Reben rekonstituierten Weinberge für 10 Jahre von der Zehntenabgabe befreit werden. (Ein älterer Erlass gewährte dieselbe Steuerfreiheit für die durch Submersion [Ueberschwemmung] von der Phylloxera geschützten Weinpflanzungen.) Dieser Erlass kam z. B. Zichron-Jacob sehr stark zugute und bietet in der Tat einen wirksamen Ansporn zur Rekonstituierung der phylloxerakranken und zur Anlage von neuen Weinbergen. Ebenso gern würden wir die Bekanntmachung derjenigen Bestimmungen sehen, die sich auf die Steuerfreiheit der Oelbäume beziehen, sowohl in den Fällen, wo Wildlinge in den Wäldern veredelt werden, wie auch bei Anlage von Pflanzungen. Mit dem zunehmenden Interesse unserer Kolonisten für diese Kultur wäre es eine verdienstvolle Aufgabe, die Bestimmungen in ihren Details kennen zu lernen, damit wir in der Lage sein könnten, ihre Anwendung bei uns durchzusetzen. Dieselbe Bemerkung muss auch bezüglich des Maulbeerbaumes gemacht werden, der ebenso einige Jahre nach der Anlage der Pflanzung von keiner Steuer belastet wird. Das Werkchen ist also, wie wir sehen, nicht komplett. Der Druck lässt leider auch zu wünschen übrig. Das Büchlein erinnert durch sein Aeusseres zu sehr an die zur Genüge bekannten Jerusalemer Drucksorten und würde unverdienterweise auf Misstrauen stossen. Wir wollen aber hoffen, dass das schon erwähnte Zentral-Komitee, das hier zum ersteomal mit einer solchen Publikation hervortritt, in einem zweiten Falle auch mehr Wert auf die äussere Ausstattung legen wird Ein dankbares Unternehmen wäre es, dem besprochenen Werkchen einen Nachtrag in oben angeführter Richtung folgen zu lassen.

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