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Altneuland · 1905-02-01 · Heft 2 (Februar 1905) · p. Seite 58

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Altneuland
Volume
2 (1905)
Issue
Heft 2 (Februar 1905)
Article
[Rezension] / Soskin
Date
1905-02-01
Page
Seite 58 (sequence 2)
Language
German
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— 58 — und Prof. Dr. So ein zusammengestellt wurden): 2. die Niederschlags- und Verdunstungs-Messungen erklärt: Regenmesser und ihre Aufstellung (Zählung der Regentage), Verdunstungsmesser (Formular für die Aufzeichnung); 3. schliesslich die Instrumente der Hauptstationen beschrieben und ihre Behandlung angegeben: Die Thermometer und ihre Aufstellung (Ablesung, 10 tägige Mittel, Psychrometer, Extrem-Thermometer), die Barometer (Anero'ide, Quecksilber-Heberbarometer, Normal-Barometer, Barographen). Das kleine Büchlein wurde in einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren den Leitern der Stationen II. Ordnung in Jerusalem (Gerb. Dück) und Zichron- Jacob (Aaronsohn) zur Verteilung unter die Beobachter überwiesen und wird sicherlich seinen guten Dienst tun. Soskin. n^N-iiyi^iNn nmnorn?mö nt^nn D"y cümo rvmnn mmNa jipjh newn "nc "vvyvb öipnn ico :yy\b a'tnn msna ri"D"»n aicm*» neta pcoicm rinnen pn mv v'y Die in der Türkei geltendea Gesetzesbestimmungen über die Zehntenabgabe für Bodenprodukte. Im Auftrage des Zentral-Komitees der palästinischen Organisation aus dem Türkischen übersetzt von Rechtsanwalt Salomon Yellin. Jerusalem 5665. Buchdruckerei Luncz. (Hebräisch.) . In seinem Aufsatz „Zoll und Steuer im Türkischen Reiche, im besonderen in Palästina" (Altneuland I. Jahrg. No. 5) verwies Herr Saphir in einigen Zeilen auf die Scherereien, denen die Dorfältesten seitens der Regierung ausgesetzt, und auf die Ausbeutungen der Zehntenpächter, denen die Bauern unterworfen sind. Es würde zu weit führen, bei dieser Gelegenheit die wahren Ursachen dieses Zustandes näher zu behandeln. Wir beschränken uns hier nur auf den Hinweis, dass, wenn die Gesetze über den Zehnten strikt ausgeübt wären, der türkische Ackerbauer weniger zu klagen hätte, als der Bauer irgend eines zivilisierten oder sozusagen „zivilisierten"' europäischen Landes, z. B. Italiens oder Rumäniens. Aber die unzähligen und empörenden Missbräuche, die bei der Ausübung des Gesetzes zutage treten, machen die Zehntenabgabe zu einem Schreckgespenst für den Bauern in ottomanischen Ländern, so dass unsere Kolonisten sie sogar für den grössten Teil ihrer Misserfolge verantwortlich machen. Das hiesse allerdings schon zu weit gehen. Es steht fest, dass die Bestechlichkeit der Beamten und die Gier der „Multezim" — Steuerpächter — um so unbestrafter walten, als die Unkenntnis der Gesetze im Lande allgemein ist. Darum heben wir auch die glückliche Idee des Zentral-Komitees der palästinischen Organisation uneingeschränkt hervor, eine Uebersetzung des Gesetzes veranlasst zu haben, welches diese vitalste Frage der Bodenkultur reguliert. Diese Uebersetzung in allen Kolonien zu verbreiten, heisst einem tiefempfundenen Bedürfnis Rechnung zu tragen. Wir wollen nun sehen, inwiefern das vorliegende Werkchen seine Aufgabe erfüllt. Der Verfasser bietet uns die Uebersetzung des Kaiserlichen Erlasses (Irade - Sanieh) vom 24 Schüäl 1306 (10 Haziran 1305), welcher folgende vier Kapitel begreift: Kapitel I. Gesetze über die Zehntenabgabe, die in 10 Paragraphen die der Abgabe unterworfenen Produkte bezeichnen und angeben, ob die Steuer in natura oder in Geld zu leisten ist. Strafbestimmungen gegen die sich der Steuer Entziehenden. Kapitel II. Verpachtung des Zehnten an den Meistbietenden (Muzäiädeh) und die Ueberweisung an den Pächter (Ihäleh). Bestimmungen über den Gang dieses Geschäftes, über die Bedingungen, die die Pächter zu erfüllen haben, über die Massnahmen der Beamten und der Stadträte (Medschles-Beledieh). Dieses Kapitel

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