Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Frage der frühen Beerdigung
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 275 (sequence 1)
- Language
- German
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Miscellen. 275 Z. Zur Frage der frühen Seerdigung. Von der bis zum Ende des 18. Jahrhunderts allgemein herrschenden Unsitte der Juden, ihre Todten spätestens 24 Stunden nach dem ärztlich constatirten Absterben zu begraben, ist in diesen Blättern schon mehrfach die Rede gewesen (Vgl. zuletzt oben Bd. IV S. 315). Zur Ergänzung der früheren Berichte sei hier aus einer Zusammenstellung von Jgn. Schwarz: Ungarn betreffende Sanitätsverordnungen Joseph II. (Ung. Revue 1891, 11. Jahrg. S. 61 fg.) folgende Bestimmung vom 7. Oct. 1788 mitgetheilt: „Es haben Se. Majestät in Betrachtung dessen, daß bei den Juden gewöhnlich viele zahlreiche Familien beisammen wohnen, unter denen ein 48 Stunden lang liegender Körper, wenn er zu faulen anfinge, leicht eine Ansteckung verursachen könne, als auch in der Rücksicht, daß am Sabath und anderen Festtägen ihnen die Beerdigung eines Verstorbenen vermöge Religionsgesetzen verbothen ist, weßwegen der Todte bisweilen über die festgesetzte Zeit unbegraben bleiben müßte, die Beerdigung derselben vor Verlauf der festgesetzten 48 Stunden, in sonderheitlich ausgewiesenen Fällen, jedoch unter den Bedingungen und Vorsichten zu gestatten geruhet, daß an Orten, wo nicht ein eigens abgesondertes Behältniß für die Verstorbenen ausgewiesen werden kann, der Comitats-Physikus, oder bei dessen Abwesenheit der Bezirks- Wundarzt, oder endlich auch in dessen Ermanglung oder Abwesenheit, der nächste für das offene Land bestätigte Wundarzt, zur Besichtigung herbei gerufen, und nach desselben Crkenntniß in Hinsicht auf die aus der Natur der Krankheit, oder aus was immer für andern Ursachen überhandnehmende Fäulniß, so wie bei einfallendem Sabath, oder sonst den Juden heiligen Festtägen, der Beerdigungstermin abgekürzet werden soll. Doch versteht sich von selbst, daß alle Mißbräuche einzuschränken, und nur damals der Gebrauch von dieser Erlaubniß zu machen sei, wenn wirkliche Gefahr der Ansteckung und sichtbare, unläugbare Zeichen der Fäulniß vorhanden sind, und über die Nothwendigkeit einer schleunigen Beerdigung die schriftliche Bestätigung des Arztes oder Wundarztes bei der Obrigkeit eingelegt werden". L. G. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden i. Deutscht. V. 18