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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 274

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 2
Article
Elsässer Bestimmungen über Juden 1784
Date
1892-01-01
Page
Seite 274 (sequence 2)
Language
German
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274 Miscellen. das Recht gegen keine fremden Juden üben. Fremde in den Elsaß kommende Juden dürfen, wenn sie mit Zeugnissen ihrer Obrigkeit (unterschrieben von dem Richter des ersten elsässischen Ortes, den sie betreten) über Namen, Gewerbe, Ort, wohin sie gehen, Zeit, welche sie verweilen wollen, versehen sind, 3 höchstens 42/2 Monate im Elsaß bleiben. Zeugnißlose Juden dürfen nicht aufgenommen werden; kein Rabbiner oder anderer Jude soll mehr dillets ä'etape oder Wohnzettel ausstellen können, wodurch ein Jude bei dem andern sich einlogirt und bei ihm speist. Die Juden dürfen sich, bei Strafe der Landesverweisung, nicht ohne königliche Erlaubniß verheirathen; die Rabbiner, welche ohne Erlaubniß Ehen stiften, werden mit 3090 Lire, das zweite Mal mit Landesverweisung bestraft. Die Juden dürfen Güter in Pacht nehmen, Acker-, Weinbau treiben, Bergwerke übernehmen, Alles aber ohne die Hi!fe von Christen. Sie dürfen Bankgeschäfte, jeden Handel, jede Fabrik anlegen und treiben, nach eingeholter Erlaubniß, nur müssen sie ihre Bücher „in der gemeinen Sprache" führen. Sie dürfen ihre Wohnhäuser mit anstoßenden Gärten, wenn diese nicht allzu groß sind, kaufen, andere liegende Gründe dürfen sie durchaus nicht erwerben. Rechtmäßig aufgenommene Juden können ohne erwiesene schlechte Aufführung nicht von ihren Herrschasten vertrieben werden. Die Rabbiner sprechen in religiösen oder civilpolizeilichen Sachen Recht. Verträge mit Christen außer in Wechsel- und Handelssachen dürfen nur vor einem Notar, in Anwesenheit zweier Vorsteher der Gemeinde geschlossen werden. Quittungen oder Handelsangelegenheiten betreffende Schriften dürfen nicht hebräisch geschrieben sein. Früchte- und Warenlieferungen dürfen nicht zur Bezahlung von Zinsen oder Capitalien in Rechnung gebracht werden. Vor Gericht müssen die Juden einen Eid, wie die in Deutschland ansässigen schwören. Gütercessionen dürfen nur bei Einwilligung von drei Vierteln der Gläubiger stattfinden. Frauen sollen nicht zum Schaden christlicher Gläubiger ihr Geld aus der Masse herausziehen, doch können sie dies im Ehecontract vorbehalten, der binnen drei Monaten den Landschreibercien bekannt zu machen ist. Die Juden „sollen sich nicht ohne Autorisation versammeln, noch die Eintreibung der zu beziehenden Summen in Ausübung bringen dürfen, ohne daß sie von dem Commissarius gutgeheißen werden". Die Shndici sollen unter einem kön. Commissarius die Auflagen austheilen, die Untervorsteher die für die Erhebung erlassenen Befehle vollstrecken. Geburten, Hochzeiten, Todesfälle sind dem Richter des Orts anzuzeigen. „Wenn sich rechtmäßig verheirathete Juden bekehren, so dürfen sie sich nicht anders mit Katholischen verheirathen als wenn sie ehelos sind". L. G.

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