Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 54

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 54 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2259275-2259319-2259321-2264867--1886-2264941
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

54 Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811'). Von Ludwig Geiger. Das Großherzogthum Frankfurt war eine Einrichtung von Napoleons Gnaden. Die Verfassung desselben sollte daher der französischen möglichst entsprechen. Nun war dies bei der alten Frankfurter Verfassung und ihrer stark ausgeprägten aristokratischen Tendenz keineswegs der Fall. Weniger vielleicht als irgend ein anderer Theil der staatlichen Bestimmungen entsprachen die Judenordnungen den neugestalteten Verhältnissen, wie sie in Frankreich erkennbar waren. Die neue „Stättigkeit" von 1807 (vgl. Zeitschrist I, S. 331 fg. 361 und 363 und Schnapper-Arndts Ausführungen IV, S. 202 ff.) bot, trotz mancher Neuerungen, nicht viel mehr als eine Wiederholung früherer Beschränkungen und Zurücksetzungen. Die bestimmenden Kreise fühlten alsbald die Nothwendigkeit einer gründlichen Neugestaltung aller Verfassuugsverhältnisse oder sie wurden vielmehr, da sie eine solche Neugestaltung gern hinausgeschoben hätten, von Frankreich aus nachdrücklich auf dieselbe verwiesen. In Folge dessen enthielt das Organisationspatent vom 16. Aug. 1810 im § 11 die Bestimmung: „Das Großherzogthum wird durch eine Constitution regiert, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetz und die frehe Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen verfassungsmäßig aufgenommenen Religionsbekenntnisse festsetzt". Die Verhandlungen über Ausführungen dieser gesetzlichen Bestimmungen begannen alsbald t) Zu der Nachfolgenden Arbeit habe ich ausschließlich die Akten des Frankfurter Stadtarchivs benutzt. Ich sage gern auch an dieser Stelle dem Herrn Stadtarchivar Dr. Jung, der mir die Akten zur Verfügung stellte und mich mit seinem Rath aufs Bereitwilligste unterstützt, meinen ergebensten Dank. -) Das Folgende nach den Akten des Franks. Stadtarchivs IIZId. v. 62. Nr. 18 „^eta des Großh. Staatsraths das Juden ertheilte Bürgerrecht betr. 1810—1813.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.