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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 62

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 62 (sequence 34)
Language
German
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62 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden V. Die Aufhebung der Ausnahmegesetze 1847 und 1848. Die Verordnung vom 1. Juni 1833 war mit der ausdrucklichen Absicht, daß sie nur als eine vorläufige gelten sollte, eingeführt worden. Die Sorgfalt des Staates, welche sich zwischen Eltern und Kinder stellte, mußte überflüssig, ja schädlich erscheinen, sobald selbst die unteren Schichten der Juden soweit herangebildet waren, daß die Eltern diese ihnen von der Natur zugewiesene Sorge selbständig übernehmen konnten, und wenn das Ausnahmegesetz von 1833 seine Aufgabe erfüllt hatte, mußte dieser Fall am Ende der vierziger Jahre eingetreten sein. Die unter dem Einflüsse dieses Gesetzes herangewachsene Generation hatte selbst Familien gegründet, hatte den Segen deutscher Bildung und die Frucht eines aus geregelten Verhältnissen sich gründenden Daseins kennen gelernt, und es war bei dem Character des jüdischen Volkes und bei der in den letzten Jahrzehnten selbst in den talmudischen Kreisen veränderten Anschauung von dem Verhältnisse der deutschen Bildung zu dem orthodoxen Glauben nicht zu erwarten, daß sie ihre Kinder in den alten Zustand würden zurücksinken lassen. Als demzufolge im Jahre 1847 das Judenwesen des preußischen Staates neu geordnet wurde, und dabei auch die Schulverhältnisse einer neuen gesetzlichen Regelung unterlagen, hielt man es für zeitgemäß, im Wesentlichen diese letztere auch für die Provinz Posen anzuwenden. Die betreffenden Paragraphen dieses Gesetzes (Z 60—67), welche auch heute noch in Geltung sind, trennen den Elementarunterricht der christlichen und jüdischen Kinder nur noch in Bezug auf den eigentlichen Religionsunterricht. Im Uebrigcn sollten in Rechten und Pflichten Juden und Christen in dieser Beziehung gleich zu behandeln sein. Nur da, wo es der Vorstand der Synagogen- Gemeinde direct beantragte, sollte nach diesem Gesetze die Absonderung der Juden zu eigenen Schulverbänden gestattet werden. Für die Provinz Posen wurde speciell noch hinzugefügt, daß diejenigen jüdischen Schulen, welche nach Z 10 der Verordnung vom 1. Juni 1833 als öffentliche jüdische Schulen errichtet worden seien, als solche bestehen bleiben sollten, so lange nicht eine anderweitige Einrichtung von den Regierungen für nothwendig erachtet werde. Außerdem aber wurde noch durch § 70 für die Provinz allein verordnet: „Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der Synagogen-Gemeinden durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne, oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, und daß keiner derselben zum Gewerbebetriebe im Umherziehen gebraucht werde." Diese Empfehlung war das einzige, was von der Ausnahmegesetzgebung des Jahres 1833 noch übrig geblieben war, wogegen die Entlassungsprüfungen und die Nachweisungen über die Unterbringung der einzelnen Knaben nach vollendeter Schulbildung völlig aufhörten: Der preußische

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