Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 3
- Article
- An Moses Mendelssohn
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 294 (sequence 2)
- Language
- German
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294 Nachrichten. Herr Lehrer Cohen zu Rees a. Rhein schickt mir zu Heft 2 folgende Berichtigungen. S. 175 Z. 1 heißt es: „Am 15. Schewat (25. Januar) 1510." Der 15. Schewat war aber in diesem Jahre — 26. Januar und zwar an einem Sabbath. Sollte das Dekret wirklich verlangt haben, daß die Abgesandten der Gemeinden aus der Ferne am Sabbath nach Frankfurt kommen? Vielleicht ist der 14. Schewat gemeint, der mit Freitag — 25. Januar zusammenfiel? S. 197 Z. 10 v. o. steht 1688. Der Aufstand in Polen war aber im Jahre 1648. Zu S. 209 erlaube ich mir die kurze Bemerkung, daß ein „Versehen" meinerseits doch nicht vorliegt. Ich habe nämlich nicht in Abrede gestellt, daß die Worte „cM per eo8 IsAidus sxerai-e viäeutur" in den Formeln Ludwigs des Frommen vorkommen, sondern ich habe oben S. 155 bemerkt, daß dieselben in der Speyerer Urkunde von 1090 gleich zu Anfang des Textes stehen, und daß sie an dieser Stelle sich in keiner der Ludovicianischen Formeln finden. Durch den gewählten Ausdruck beabsichtigte ich anzudeuten, daß mir ihr Borkommen an anderer Stelle, nämlich am Schluß des Textes, in Formel 3 (^orm. imxer. 52) nicht entgangen sei. Daß die Worte, die im 11. Jahrhundert durchaus ungebräuchlich sind, erst in der Kanzlei Heinrichs IV. vom Schluß des Textes an den Anfang desselben versetzt seien, hielt und halte ich bei der Art, wie man in dieser Kanzlei Borlagen zu benutzen Pflegte, für durchaus unwahrscheinlich. Im übrigen besteht zwischen den scharfsinnigen und interessanten Ausführungen Stobbe's und meinen Erörterungen in den Hauptpunkten willkommene Übereinstimmung. Wir sind einig darüber, daß das Speherer Privileg, wie schon Honig er angenommen hatte, im bischöflichen Interesse interpellirt ist, daß es aber auf eine echte Urkunde Heinrichs IV. von 1090 für die Speherer Kalonymi zurückgeht, einig auch darüber — hier gegen Honig er — daß dieser echten Urkunde die Priorität vor dem Wormser Privileg zukommt. Streitig ist zwischen uns nur, ob, wie ich annehme, Stobbe aber in Abrede stellt, die Kanzlei Heinrichs IV. bei der Ausfertigung jenes echten Diploms eine Vorurkunde zu Grunde legte, die in letzter Instanz auf einen der Kalonymi noch während ihres Aufenthaltes in Italien ertheilten karolingischen Schutzbrief zurückging. Die Entscheidung über diese Frage wird, da ich auf die Formen vrws und easa selbst kein großes Gewicht lege, wesentlich davon abhängen, ob man sich entschließen kann, das allein überlieferte waueoLos mit Stobbe in mavZwuotieum zu ändern. Indem ich mir vorbehalte, auf diese Frage gelegentlich zurückzukommen, möchte ich für jetzt nur noch ein urkundliches Datum aus der Geschichte der Kalonymi von Lucca beibringen, auf das ich in diesen Tagen bei Gelegenheit anderer Studien aufmerksam gemacht worden bin. In den Nenwrie e doeumenti per servirs all' istoria äi I^ueoa lV^ 115 (I^ieea 1836)