Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Aus der Gemeinde Paderborn
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 113 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2259275-2259308-2259311-2262711--4907-2262829- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Miszellen 5. Wenn Jomtovv Orchim (Fremde) kommen, sali ein Sabbath-Plett „Mannzeit" sein und wenn an Sabbatausgang jomtow „angeht", soll derselbiger Sabbat gleich jomtow gelten und 1 Sabbat- Plett gleich 2 Mannzeit sein. 6. Wenn ein Lamdan (großer Talmudgelehrter) oder sonst einer kommt, der kein Pletten nimmt, soll derselbe beim M.-Vorsteher sich melden und er soll am Sabbat 2 Sabbat-Pletten, an jedem Wochentage 2 Pletten erhalten. 7. Wenn ein neues Gemeindemitglied hierher nach Paderborn kommt, soll er nicht länger freisein als 30 Tage und dann sein (pithgam) Steueranteil einschreiben gleich einem anderen Gem.-Mitglied. S. Es soll der Baalssegen (der Leiter der Toravorlesung) keinem Orach (Fremden) oder Bachur oder Meschareth (Angestellten der Gemeinde) am Jomtow (k)eine Mizwa zukommen lassen, und am Sabbat, wes ein 3aalhabajith (Gem.-Mitglied) sein Ben (Sohn) ist, mag am Sabbat eine Mizwa kaufen. Aber am Jomtow legamre (überhaupt) nicht kein Jung und ein Orach kol schana (das ganze Jahr lang) nicht, selbst wird der Gabbai anbefohlen bei 1 Pfund Wachs Knass (Strafe) demselbigen nachzukommen. So aber ein Chathan (Bräutigam) da ist, mögen Bachurim Gelila kaufen und jedesmal für Gelila geben */» Groschen (?) und der chathan soll geben den Bachurim nit weniger als y» R"t (Reichstaler). 9. Wenn der Baalssegen nicht zu Hause ist und der Schehija (? sein Stellvertreter) auch nicht daheim ist, soll der M.-Vorsteher Macht haben, sich selbst oder einen anderen zu bestellen, wen er will. 10. Es soll der Gabbai, „wo der chodesch (Monat) an (ihn) halt", jeden Freitagabend vor dem Eintritt des Sabbats, dem Vorbeter in der Synagoge Lichte überliefern, die in den Synagogenleuchtern gebraucht werden bei Strafe von 1/2 Pfd. Wachs und selbst sollen sie an den M.-Vorsteher ausgeliefert werden. 11. Es soll keiner nicht haben ein Plett abzukürzen von einem Orach, es sei denn, er ißt mit demselben oder seiner Frau, 2/3. 12. Mattnat Jad (Spenden, die in der Synagoge an gewissen Feiertagen gelobt werden) soll keiner einem Orach (direkt) geben, es sei denn, derselbe gibt erst etwas in Zedaka oder Wachs 3 für die Synagoge vor Jomtow und liefert selbst an den Gabbai Zedaka und der Gabbai muß die Erlaubnis für ihn vom M.-Vorsteher erwirken, es sei denn ein Armer geht selbst „mit an". 13. Es soll keiner am Sabbat Mischeberach machen lassen, es sei denn dem Baalssegen oder wenn einer einem hat eine Mizwa gekauft oder seien Orchim hier, mag er doch nicht mehr als 2 machen lassen, an Jomtow so viel er will. 14. Wenn hierher traineurs (Landstreicher) kommen, gehen hausiren mit Ware, es sei neue Ware oder Kleider oder sonst Ware welche immer, und ein Baalhabajith kommt und beklagt sich beim M.-Vorsteher, also ist verpflichtet der M.-Vorsteher, denselben verwarnen zu lassen, er dürfe nicht länger als 24 Stunden hier sein und keineswegs hausiren gehen, aber wenn er nicht dem nachkommt, ist der M.¬ Vorsteher verpflichtet, ihn durch die hohe Obrigkeit auf demselben seine Kosten lassen ausbitten. 15. Wer an Simchath tora Chathan tora kauft, soll der Gemeinde \U Rtlr. geben und der Chathan Bereschith 12 Th'g (Groschen?) lechawrussa (der Chewra kaddischa?). 16. An jedem Mattnath jad soll der Baalssegen den M.-Vorsteher aufrufen, auch soll der M.-Vorsteher den Ethrog der Gemeinde haben, und wenn die Gemeinde ihn gebraucht hat, umsonst behalten. 17. Wenn einer sich gegen diese Satzungen vergeht oder mit ihnen sich nicht einverstanden erklärt, soll ihn keiner ansehen, er darf zu keiner Sseudath mizwa preien (bitten), keiner darf zu ihm zu einer Sseuda kommen und keiner wird ihm eine Mizwa kaufen. Unterschrieben von 8 Gemeindemitgliedern. Die 7 Tuwe ha'ir (Vorsteher) haben heute mir Mann für Mann mit einem Eid nach der Tora und mit Annahme des Bannurteils durch Handschlag gelobt, daß sie kein Wort übertreten wollen, wie folgt: Ich schwöre, der Ordnung nach, nach meiner Kenntnis und Gedanken zu verfahren, weder aus Freundschaft, Feindschaft, Furcht, Neid, Haß, Gunst, Geschenke, Gabe, Handelsgeschäft, auch schwöre ich, daß alles, was hier bei unsern (!) Versammlung gemacht oder gesprochen ist, nicht einmal an Frau, Kinder zu sagen, vieiweniger 113