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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1936-01-01 · Heft 4 · p. Seite 247

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1936
Issue
Heft 4
Article
[Ohne Titel] / Kisch, Guido
Date
1936-01-01
Page
Seite 247 (sequence 2)
Language
German
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Literatur schichtlichen Werdegangs an der Hand der Dokumente lebendig zu gestalten. Aus zwei Jahrtausenden werden Texte geschichtlicher Urkunden wiedergegeben, von Flavius Josephus' Jüdischen Altertümern bis zu den wichtigsten Dokumenten der neuesten Zeit. Einzelne Stichproben haben gezeigt, daß der Abdruck einwandfrei, die Obersetzungen sinngemäß sind. Bedauerlicherweise hat das Judenrecht des Sachsenspiegels, für die Rechtsstellung der Juden im mittelalterlichen Deutschland besonders wichtig und kennzeichnend, keine Aufnahme gefunden (anders dagegen bei Höxter, Quellenlesebuch III, 1927, S. 18). Die Zeittafeln schlagen die Brücke von einem Quellenstück zum anderen und stellen die sachlichen Verbindungen und gedanklichen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Teilen und größeren Abschnitten her. Beide historische Hilfsmittel werden auch dem jüdischen Wissenschaftler zu schneller Orientierung von Nutzen sein. Halle/Saale. Guido Kisch. Bertold Bretholz, Quellen zur Geschichte der Juden in Mähren vom XI. bis zum XV. Jahrhundert (1067—1411), Schriften der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Tschechoslowakischen Republik, I. Band, Prag 1935, LXXVI und 308 Seiten. Das vorstehende Werk bringt in Form einer Regestensammlung die Quellen zur Geschichte der Juden in Mähren, deren erster Teil bis zum Jahre 1350 kürzlich in der Darstellung des gleichen Verfassers erschienen ist und von Elbogen hier, S. 58, besprochen wurde. Die Quellensammlung beginnt mit dem Jahre 1067 und schließt mit dem Jahre 1411 als dem Todesjahre des Markgrafen Jodok von Mähren. Einem so bewährten und zuverlässigen Forscher gegenüber, wie Bretholz, bedarf es nicht erst der ausdrücklichen Bestätigung, daß dieses Urkundenbuch nach seiner ganzen übersichtlichen Anlage und exakten Durchführung, in der gewissenhaften Auslese, kritischen Prüfung und sorgsamen Ausnutzung alles einschlägigen literarischen und archivalisch nur irgendwie zugänglichen Materials mustergültig ist. Die Einleitung gilt der Kennzeichnung und Untersuchung dieses Materials, beginnend mit der Raffelstetter Zollordnung als angeblich ältestem Zeugnis für die Siedlung von Juden in Mähren, eine Auslegung, deren Abweisung durch Bretholz unzweifelhaft zutrifft. Zu den sonstigen, bisher bereits bekannten Urkunden fügt er eine große Zahl neuer, teils für die jüdische Geschichte noch nicht durchforschter, teils überhaupt noch nicht bekannter archivalischer Quellen hinzu, vor allem aus den Stadtarchiven von Brünn und Iglau. Ihre Bearbeitung erforderte nicht bloß einen sorgsamen und achtsamen Fleiß, sondern auch äußersten Scharfsinn in der Ausdeutung der vielfach nur ganz flüchtig und andeutungsweise vollzogenen Eintragungen und des infolgedessen schwer zu entziffernden lateinischen Textes. Die Einleitung stellt hierfür eine Reihe von 'Beispielen zusammen, die für die Ausnutzung des Materials sehr instruktiv und wertvoll sind. Von besonderer Bedeutung sind die Sammlungen der Urteilssprüche des Brünner Schöffengerichts und die Entscheidungen des Brünner Oberhofes auf Rechtsfragen aus Ungarisch Hradisch. Weniger gut beraten war der Herausgeber in der Benutzung der hebräischen Quellen. Olmütz kann nicht im Machsor Vitry schon vorkommen; wer die Art der Wiedergabe von Ortsnamen in den hebräischen Handschriften kennt, wird darin Elbogen durchaus zustimmen. Ich bezweifle) ebenso das Alter des angeblich ältesten Grabsteins von Znaim, dessen Inschrift im Bruchstück einen unmöglichen Datierungstext aufweist. Daß die hebräischen Grabinschriften allesamt einer erneuten gründlichen Überprüfung bedürfen, hat Bretholz selbst schon erkannt. Bei verschiedenen sind Datum und Übersetzung nicht korrekt. Ich erwähne hier nur Reg. No. 239, welches in das Jahr 1372 gehört, Reg. No. 358, woselbst die Inschrift in Anm. 1 in das Jahr 1388 zu setzen ist, ferner die Inschrift bei Kahan S. 134 No. 1, die vom 24. März 1394 zu datieren ist und ganz übersehen wurde. Daß Reg. No. 131 plötzlich ein Jude aus Metz auftauchen soll, trägt bereits ein Fragezeichen; es ist wohl identisch mit Reg. No. 234, und es liegt nur ein Schreibfehler in der Quelle vor. Das rein historische Material hat Bretholz in seiner Geschichtsdarstellung bereits zum allergrößten Teil verwendet. Für die Auswertung des zahlreichen rechtlichen und wirtschaftlichen Stoffes gibt er in der Einleitung eine Reihe von wertvollen Übersichten. Mit Recht weist er im übrigen darauf hin, daß ein zuverlässiges Urteil' über die Handelsgeschäfte der Juden im Mittelalter nur möglich ist, wenn die gleifchen Geschäfte der Christen untereinander zum Vergleich herangezogen werden 247

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