Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1936
- Issue
- Heft 4
- Article
- Deutsche Literatur in hebräischer Übersetzung
- Date
- 1936-01-01
- Page
- Seite 240 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Guido Kisch. Deutsche Literatur in hebräischer Obersetzung tief ins 18. Jahrhundert hinein, bei den führenden jüdischen Kreisen in Deutschland verpönt und galten als „unerlaubte" (pasul) Bücher9). Wenn auch mancherlei aus der deutschen Literatur in die berühmte altjiddische Geschichtensammlung, „die unerschöpfliche Quelle des jüdischen Erzählers", in das sogenannte Ma'asse-Buch10), eindrang, welches in Süddeutschland im 16. Jahrhundert aus jüdischen Quellen zusammengestellt wurde, so machte sich doch gerade dieses Werk zur Aufgabe, die nichtjüdische Literatur zu verdrängen11). Der umgekehrte Weg wurde nach dem übersetzungsarmen 16. und 17. Jahrhundert in Deutschland erst im Zeitalter der Aufklärung beschritten. Das Ideal, zwischen jüdischem Denken und deutscher Kultur eine Synthese zu schaffen, führte zunächst zum Eindringen deutscher Sprache und deutscher Literatur in die jüdischen Kreise, die sich ihr bis dahin verschlossen hatten. Indes ist es bezeichnend, daß Moses Mendelssohn seine Bibelübersetzung, mit der er das reine Hochdeutsch einführte, in hebräischen Buchstaben drucken ließ. „Er wußte, daß dies der einzige Schlüssel war, der die Türen des Ghettos öffnen und Herz und Geist der Leser rühren konnte"12). Eine neue Übersetzungsära hebt an. Die Juden wollen das neue deutsche geistige Gut, das sie eben erst in der Ursprache kennengelernt hatten, in hebräischem Gewände dem eigenen Gedankenkreis näherbringen. „Mendelssohns Jünger verpflanzten Hagedorns und Hallers Gedichte, Kleists Oden und Hymnen, Geßners Idyllen und Lessings Sinngedichte,. Gellerts Fabeln, Ramlers lyrische Blumenlese und Duschs moralische Briefe auf hebräischen Boden, um ihre Glaubensgenossen zu den deutschen Originalen zu führen, die deutsche Dichtung in jüdischem Munde zu erwecken"13). Aber mit der fortschreitenden Angleichung der Juden an Sprache und Sitte ihrer Umwelt, namentlich nach Vollendung ihrer bürgerlichen Gleichstellung, gingen Gebrauch und Kenntnis der hebräischen Sprache in Deutschland immer mehr zurück13 a). Wurde doch ihre Verwendung im Geschäfts- und Rechtsverkehr selbst unter jüdischen Parteien geradezu verhindert, indem von einzelnen Staatsgesetzen entweder der Gebrauch einer lebenden Sprache vorgeschrieben oder an die Ausstellung hebräischer Urkunden die Nichtigkeit des Aktes als Rechtsfolge geknüpft wurde14). Der Rückgang in der Pflege der hebräischen Sprache in Mitteleuropa 9) G. Kisch a. a. O., pp. 6—7. 10) Jetzt eingehend untersucht von Meitlis, Das Ma'assebuch, Berlin 1933. A1) Vgl. Steinschneider, Die Volksliteratur, p. 20; Meitlis, p. 6. 12> Gaster, Geleitwort zu Meitlis, p. 10. 13) Steinschneider, Über die Volksliteratur der Juden, p. 21. 13a) Vgl. Elias Hurwicz, Wie das Hebräische in Berlin verfiel, Jüdische Rundschau XL, 1935, Nr. 83, p. 9 f. 14) In der Emanzipationsgesetzgebung und bei ihrer Vorbereitung in Österreich und Deutschland spielte die Ausschaltung der hebräischen Sprache und der hebräischen Schriftzeichen eine wichtige Rolle. Es wurde geradezu als Forderung und Bedingung für die Gewährung des Staatsbürgerrechts und der Gleichberechtigung das Verlangen zur Geltung gebracht, daß die Juden sich bei Führung ihrer Handelsbücher, bei ihren Unterschriften und bei Urkunden für den öffentlichen Gebrauch der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache und deutscher oder römischer Schriftzeichen bedienen sollten. So schon bei der Vorbereitung der Toleranzgesetzgebung Kaiser Josephs II. vom Jahre 1781 und des Preußischen Edikts vom 11. März 1812 betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem preußischen Staate; vgL Ludwig Singer, Zur Geschichte der Toleranzpatente in den Sudetenländern (in: Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der czechoslovakischen Republik, V, 1933), pp. 231 ff.; Ismar Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen I, Berlin 1912, pp. 49, 52, 132, 184. Vgl. ferner das- Österreichische Hofkanzlei-Dekret vom 22. Oktober 1814 (Justizgesetzsammlung Nr. 1106): Jedes in der hebräischen Sprache oder auch nur mit hebräischen und jüdischen Buchstaben geschriebene Instrument soll „für ungültig und nichtig ange- 240