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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 56

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
[Rezension]
Date
1932-01-01
Page
Seite 56 (sequence 2)
Language
German
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Literatur dieses allgemeingeschichtlichen Teils der Publikation mit der kunstgeschichtlichen und archaeologischen Auswertung der Denkmäler entsprochen hätte. Die Darstellung Kobers ist am ehesten als ein Grundriß der Geschichte der Juden im Rheinland zu bezeichnen. Ihr Gerüst wird durch die Entwicklung der Rechtsverhältnisse hergestellt, unter denen die Judengemeinden gestanden haben. Die entscheidenden Punkte der Gliederung sind die Ausweisung der Juden aus den Bischofsstädten — mit Ausnahme von Worms — in der Zeit von 1418 bis 1438, andererseits die Anbahnung der Emanzipation seit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts. Für den großen Zeitraum, der — Spätantike und Mittelalter umfassend — vor dem ersten dieser Hauptwendepunkte Hegt, ist die Zeit Heinrichs IV. als gliedernder Epochen-Einschnitt gewählt. Das Martyrium von 1096 beendet das erste, das Landfriedensgesetz von 1103 eröffnet das zweite Kapitel; der Verfasser schließt sich der Anschauung an, die das grundsätzliche Schutzverhältnis der Juden zum König nebst der Kammerknechtschaft aus diesem Gesetz herleitet. Die Beziehungen der Juden zu dem im 12. und 13. Jahrhundert aufsteigenden Bürgertum sind — wohl aus Gründen der Raumknappheit — skizzenhafter behandelt, als sie der Verfasser, der hier ja von seinen Kölner Studien her über die best fundierten Kenntnisse verfügt, darzustellen vermocht hätte. Auch über das Schreckensjahr 1349 geht er kurz hinweg, und selbst die Vertreibungs-Akten des 15. Jahrhunderts, die den inneren Beziehungen zwischen Stadtgemeinde und Judengemeinde in den alten gemeinsamen Heimstätten beider Gebilde ein Ende setzen, werden nur eben summarisch registriert. Ausführlicher ist die Geschichte der Judenschulden-Tilgung und der Judensteuern in dieser Endzeit des mittelalterlichen Judentums der Rheinlande behandelt. Wenn sich in diesem Abschnitt der Grundriß-Charakter der Darstellung allzu sehr auf Kosten der historischen Anschaulichkeit und Vertiefung betont, so ist er dem folgenden, der Epoche zwischen dem 15. Jahrhundert und der Emanzipationsbewegung, um so mehr zugute gekommen. Die Juden bleiben im Lande; aber ihr Lebensrauan verlegt sich von den Hauptstädten — unter denen nur Worms ihnen fast ununterbrochen Aufnahme gewährt — auf das Land und in die kleinen Städte. Die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse geht auf das Territorialfürstentum über. Hier war die Abhandlung vor ihre schwierigsten Aufgaben gestellt; denn diese zersplitterte Entwicklung bedarf gründlicher Sonderuntersuchung für jedes einzelne Territorium. Für Cleve konnte K. seine Uebersicht an die Forschungen anknüpfen, die F. Baer mit der Edition des Protokollbuchs der Landjudenschaft dieses Herzogtums verbunden hat; im übrigen aber war er vielfach darauf angewiesen, den Gesetz- Sammlungen S. S. Scotti's und eigenen eingreifenden archivalischen Studien die Umrisse des Judenordnungswesens abzugewinnen. Daß er sich dieser Aufgabe unterzogen hat, macht seine Darstellung besonders verdienstlich. Im letzten Abschnitt, in der Darstellung der Emanzipationsgeschichte, treten vor allem drei Momente eindringlich hervor. Zunächst: die französische Herrschaft, die in der Gesetzgebung Napoleons von 1808 trotz ihrer einschränkenden Vorbehalte der Eingliederung der Juden in Staat und Gesellschaft die Wege bahnte — statistische Mitteilungen beleuchten den raschen Fortgang dieses Werdens. Sodann: die Reaktionstendenzen der ersten preußischen Zeit; schließlich im Vormärz: das Ringen des rheinischen Liberalismus mit den Anschauungen Friedrich Wilhelms IV. vom christlichen Staat, das zunächst nicht zum Erfolg führte, aber zum erstenmal eine starke öffentliche Meinung zugunsten der bürgerlichen Gleichberechtigung der Juden auftreten ließ, die bald darauf anerkanntes Verfassungsrecht geworden ist. Den einzelnen Abschnitten der verfassungsgeschichtlichen Darstellung sind jeweils Notizen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Juden, sowie — wesentlich eingängiger gehaltene und für den Laien auf dem Gebiete jüdischen Schrifttums zumal instruktive — Angaben und Textproben zur Charakteristik des Geisteslebens in dem betreffenden Zeitraum beigefügt. Breslau. Richard Koebner. 56

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