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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 129

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
[Nachtrag zu: Moses Mendelssohns Witwe in Neustrelitz]
Date
1931-01-01
Page
Seite 129 (sequence 2)
Language
German
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schlage, Gleite, Schutz-Waage und Brücken-Gelde, so die Juden sonst für ihre Personen entrichten müßen, in Gnaden befreyet haben, mit dem Bescheide, daß besagte Handels-Juden Gebrüder Veit sich gegenwärtigen Passes nur, wenn einer von ihnen oder Simon Veits Ehefrau selbst reisen, für sich und drey jüdische Bediente, nicht aber wenn leztere allein verschickt werden wollten, gebrauchen mögen, jedoch sämtliche vorbenannte Personen, bey Verlust dieses Passes, sich des Aufenthalts in Berg-Städten gänzlich zu enthalten, auch überhaupt die Gebrüder Veit für allen etwanigen Misbrauch gegenwärtigen Passes bey dessen Verlust zu stehen haben.; gestalt Wir denn zu dem Ende allen Unsern Gouverneurs, Commandanten derer Festungen, Beamten, Räthen in Städten, Zoll- und Gleits-Einnehmern, auch sonst jedermänniglieh, dem dieses vorkommen möchte, hierdurch ausdrücklich befehlen, sich nach obigem gehorsamst zu achten, mithin mehrbenannte Gebrüder Veit, nebst Simon Veits Ehefrau und drey jüdischen Bedienten, in obbemeldeter Maße, ohne Anforderung besagter von ihren Personen zu entrichten habenden Abgaben, bis zu weiterer Verordnung, frey, sicher und ungehindert pass- und repassieren zu laßen. Geben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Insiegel. Dresden, den 6. December 1788. Friedrich August. Graf vom Loß. B. S. Creuziger. Der Paß wurde am 13. Dezember 1788 „zur weiteren beliebigen Vorkehrung mit Demission dreyer Original-Anfugen" dem Herrn Conferenz- Minister von Wurmb Excellenz zugeleitet. Das Original der Eingabe der Witwe Moses Mendelssohns liegt im Akt nicht mehr bei. M. Fr. Mittelalterliche Schandbilder jüdischer Gläubiger gegen ihre Schuldner Auf die mittelalterliche Selbsthilfe von Gläubigern gegen ihre Schuldner hat in einer außerordentlich interessanten Publikation „Scheltbriefe und Schandbilder, ein Rechtsbehelf aus dem 15. und 16. Jahrhundert", soeben Otto Hupp hingewiesen. Unter den 39 Darstellungen erscheinen bis auf eine einzige Ausnahme ausschließlich christliche Gläubiger und Schuldner,darunter vielfach Fürsten, Adlige, Ritter, Klöster, Landschaften und Städte. Für unsere Zwecke lehrreich ist vor allem das einzige in der Sammlung enthaltene Bild, das ein jüdischer Gläubiger als Druckmittel gegen einen Schuldbürgen anschlagen ließ. Das Bild verdient in vielfacher Richtung besondere Aufmerksamkeit. Es ist zwar vermutlich kein Unikum, aber jedenfalls eine Seltenheit. Daß auch jüdische Gläubiger diese Selbsthilfemittel anwandten, ist auch sonst, aber nur ganz vereinzelt, literarisch belegt. Es sei z. B. hingewiesen auf eine bisher kaum gekannte, jedenfalls aber unbeachtet gebliebene Notiz im Gerichtsbuch der Stadt Regensburg vom Jahre 1458. („Der Jüd, der den von Aw toten auf der par gemalten angeslagen hat", zahlt zu Wandel 10 fl"). Aus dieser Notiz ergibt sich, daß die Anwendung jener Selbsthilfe seitens der Juden als strafbar galt, und dadurch mag sich die Seltenheit ihres Vorkommens erklären. Das „Schandbild" steht damit als Selbsthilfemittel in der gleichen Reihe wie die Fehde; denn auch diese ist seitens der Juden angewandt worden, aber gleichfalls nur selten, und auch dies erst im Ausgang des Mittelalters, als die Lage der jüdischen Gläubiger vielfach so verzweifelt wurde, daß diese Selbsthilfe trotz ihrer Fragwürdigkeit immer noch besser schien als die völlige Hilflosigkeit. Beachtlich ist das von Hupp wiedergegebene Schandbild auch hinsichtlich der Personen, und zwar sowohl derjenigen des Gläubigers als auch derjenigen des „angeschlagenen" Schuldners. Der Gläubiger, Saydro Straubinger, war Vorsteher der Judengemeinde Regensburg und einer der 17 Angeklagten im Ritualmordprozeß von 1476. Er und seine Familienangehörigen treten uns in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in den Akten vielfach entgegen. Daß er zu diesem, wie wir sahen, gefährlichen Mitel der Selbsthilfe griff, steht zweifellos in Zusammenhang mit der Einstellung der regulären Rechtsprechung im Judenschuldwesen, wie sie aus jener Zeit überliefert ist. Daß ihm vom Schuldner bezw. Bürgen selbst die „Anschlagung" freigestellt worden wäre, wie das vorgekommen ist (Hupp, S. 11), ist nicht anzunehmen. Soviel vom Gläubiger. Der Schuldner hingegen ist durch seinen Namen in- 4 129

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