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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 3 · p. Seite 390

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 3
Article
Heddernheimer Judenordnung von 1782
Date
1888-01-01
Page
Seite 390 (sequence 1)
Language
German
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390 Miscellen. Heddernheimer Judeuordnung von 1783. In einer Abschrift des Herrn vr. A. Brüll in Frankfurt a. M. liegt mir durch Vermittlung des D. I. G. B. ein interessantes Aktenstück vor, aus dem ich im Folgenden einige Notizen gebe. Die Ordnung, aus 31 Punkten bestehend, ist ausgestellt Mainz, 22. Febr. 1782 vom Grafen Damian von der Lehen, Domprobst des Erzstistes Mainz und erneuert hauptsächlich alte Vorschriften, denen sie einige neue Zusätze zufügt. Gottesdienst und Ceremonieen werden gestattet, das Recht einen „Rabbi, Schulmeister oder Vorsänger" zu halten; dem Rabbiner, der von der Landesbehörde zu bestätigen ist und von derselben abgesetzt werden kann, wird das Recht eingeräumt, Ritual- und Ceremonial-Streitigkeiten zu schlichten; Appellation an die Landesbehörde, die in Criminalfällen die einzige Richterin ist, wird stets gewährt. Kinder von 5—12 Jahren sollen während der Schulzeit nicht auf der Gasse spielen, sonst zur Schule geschickt werden; „nach gehaltener Schule sollen die Kinder züchtig nach Hause gehen, woraus der Schulmeister Achtung geben soll". Eheversprechen Fremder dürfen nicht ohne landesherrliche Erlaubniß gemacht werden; die Juden dürfen am Sonntag keinen Christen zur Arbeit anhalten, selber auf den Straßen keine verrichten und in den Häusern keine thun, welche besondern Lärm verursacht; sie dürfen kein Bier verzapfen; der „auf Widerruf angestellte Judenbeherberger" muß alle Fremden anzeigen, die bei ihm wohnen und ist gehalten kein verdächtiges Gesindel aufzunehmen. Für manche dieser Privilegien ist Geld zu zahlen z. B. „Bechergeld" für Gestattung der Ceremonieen; das Uebertreten der Gebote wird selbstverständlich mit Geld gebüßt; die Judenordnung enthält eben hauptsächlich Bestimmungen über die Abgaben. Die Gesamtheit hat zu zahlen: für den Beerdigungsplatz; zur Oster- und Herbstmesse: ein halbes Rieß Schreibpapier, einen Hut Zucker, je ein Pfund Pfeffer und Ingwer; jeder einzelne: Schutzgeld (10 Gulden), Auszugsgeld, Neujahrsgeld, Botengeld, Heerdschilling, Fastnachtshuhn, Sommerhahn, Martinsgans, „daß davon 3 Schoppen Schmalz zu bekommen". Fremde, die in Heddernheim ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, wobei es ausdrücklich heißt „es soll hinkünstig kein Jud mehr in H. ohne unsere expresse Bewilligung und Vorwissen angenommen werden", müssen eine Caution von 100 Thalern vorweisen, Niederlassungsgeld und eine besondere Abgabe für den Schutzbrief zahlen. Die Schlächter haben Accisegeld zu entrichten, ferner Centner „ausgelassen gut Unschlitt" und einen Hut Zucker; sie müssen ferner ihr Vieh lebendig vom Schultheiß besehen lassen, wofür eine kleine Abgabe zu entrichten ist. Alle Abgaben, die nicht pünktlich zu den Terminen gezahlt werden, sind doppelt zu erlegen. Die Judenordnung, aus der im Vorstehenden die wichtigeren Bestimmungen mitgetheilt sind, athmet nicht grade den Geist der Humanität jener Zeit, gehört aber keineswegs zu den schlimmsten der im vorigen Jahrhundert erlassenen. L. G.

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