Hebraeische Bibliographie
- Journal
- Hebraeische Bibliographie
- Volume
- Band VIII. 1865
- Issue
- No. 45 Mai-Juni
- Date
- 1865-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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60 dort, eine jüdische Buchdruckerei zu errichten. Herz Homberg, damals in Galizien Schuloberaufseher, rieth dazu, dem Bittsteller, falls sein Gesuch bewilligt werde, den Eid abzunehmen, dass er die Bücher, die bei ihm gedruckt werden, dem Censor vorlegen werde. (Nachträglich sollte auch der Eid den andern jüdischen Buchdruckern abgenommen werden.) Zugleich fragte Homberg, der die Censur jüdischer Bücher hatte, wie er sich bei Büchern verhalten solle, in welchen zwar Nichts gegen das Christenthum und die Landesgesetze vorkömmt, welche hingegen Lehren enthalten, die zur Intoleranz oder Verachtung anderer Nationen, zuweilen selbst solcher, die Wohlthäter der jüdischen sind, leiten. (Die feindlichen Ansichten Hombergs über Juden und Judenthum haben wir näher in unsern Studien zur Jubelfeier der Wiener Universität beleuchtet). Die Hofkanzlei entschied jedochin liberalem Sinne, es sei dem Meyerhofer zu gestatten, eine Buchdruckerei in Rzeszow zu errichten. Es darf jedoch einem jüdischen Gewerbsmann keine schwerere Verbindlichkeit auferlegt und kein anderes Mittel gegen den- י selben angewendet werden, um sich von der Befolgung allgemeiner Gesetze zu versichern, als die, die man gegen christliche Gewerbsleute braucht, insbesondere aber ist die eidliche Verpflichtung ein unschicksames Mittel zu diesem Zweck, und wenn es eine Bürgschaft für die Befolgung der Gesetze geben könnte; so wäre kein Grund vorhanden, dieselben nicht eben sowol auf andere Gewerbe, deren Ausübung an gewisse Vorschriften gebunden ist und woran Juden theilnehmen, auszudehnen. Die Vorschläge bezüglich der Censur wurden mit der Bemerkung genehmigt, dass in Gebetbüchern oder in sonstigen Büchern, welche auf die Religion oder Andachtsilbungen der Juden Beziehung haben, Abänderungen zu machen, mit der vom Staate der Judenschaft zugesagten Toleranz unvereinbarlich sei. Im Allgemeinen ist daher auf Bücher dieser Art, besonders auch derjenigen, von welchen der Oberaufseher der jüdischen Schulen eine Aufzählung macht, das Imprimatur, ohne dass Abänderungen verlangt werden, zu ertheilen; findet aber der Oberaufseher gleichwol eine oder die andre Stelle von ausgezeichneter Erheblichkeit, so sind nach *einer vorher an das Gubemium gemachten Anzeige die Rabbiner anzugehen, und ist die Veränderung nur dann und so zu machen, wann und wie diese sich einverstehen, oder es ist darüber der Bericht anher zuv erstatten. Zu jener Zeit nahm der Druck jüdischer Bücher einen Aufschwung in Wien. Die Druckerei von Proops in Amsterdam sollte im Jahre 1781 verkauft werden. Mendelssohn rieth Herz Homberg, welcher damals in Görz weilte, dieselbe anzukaufen; doch wurde sie von Josef v. Kurzbeck in Wien angekauft, von welchem sie dann 2Mi Anton Schmid überging. Die ferneren Schicksale der jüdischen Buchdruckerei in Wien erzählt Letteris in einem Aufsatze in N. Kellers: ,,Bikkurim“ H. Jahrg. Zolkiew, nachdem Gerson Letteris zu Ende des Jahrh. daselbst wieder druckte. Jüd. Typ. S. 75. St.]