Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 150 (sequence 102)
- Language
- German
- Belongs to
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150 Anfang Dezember 1900 erlebte das Warenhaus Katz u. Co. (Danzig) einen Kellerbrand. Mehrere Personen wurden durch die Feuerwehr aus Lebensgefahr gerettet. („Staatsb.-Ztg.", 14. 12. 00.) Am heiligen Abend desselben Jahres brannte in Solingen das Adriansche Warenhaus bis auf die Umfassungsmauern und Eisenkonstruktionen nieder. Das Feuer entstand infolge Kurzschlusses in der elektrischen Lichtanlage. Der Schaden beläuft sich auf 300000 Mk. („Deutsch. Bl.", 2. 1. 01.) Am 5. Januar 1901 brannte der Laden des jüdischen Warenhauses H. Powitzer zu Hof vollständig aus: es soll jedoch gut versichert sein. („Staatsb.-Ztg.", 11. 1. 01.) Am 18. Januar 01. brannte der Eckladen im Warenhause A. Brasch, Berlin, Zossenerstraße 21, vollständig aus. („Staatsb.-Ztg.", 19. 1. 0l.) Im Jahre 1902 brannte in dem Bazar Philipp Elend, Berlin, (Reinickendorferstraße), der Laden aus. Die Folge war ein mehrmonatlicher Brandausverkauf (s. o.). Im Dezember 1902 brannte Tietz zu Nürnberg, Herzfeld zu Herford und Joske zu Hannover ab („Staatsb. Ztg." 12., 17. und 22. Dezember 1902), im Januar 1903 Baron L Co. zu Bremen, im Februar Jaques Cohn zu Berlin (Müllerstraße) („Staatsb. Ztg.", 27. Januar und 19. Februar 1903) u. s. w. Die zahlreichen Warenhausbrände der letzten Jahre haben den Hausbesitzerverein „Süden" zu Berlin veranlaßt, sich an das Königliche Polizeipräsidium mit einer Eingabe zu wenden, in der für die Warenhäuser folgende Forderungen ausgestellt werden: 1. lieber den Warenhäusern dürfen sich keine menschlichen Wohnungen befinden. 2. Die einzelnen Etagen der Warenhäuser müssen feuersichere gewölbte Decken haben. 3. In den einzelnen Etagen müssen massive, feuersichere Trennungswände sich befinden. 4. Die Schaufensterdecken müssen feuersicher hergestellt sein. 5. Die Treppen müssen breit und feuersicher, womöglich massiv steinern sein und dürfen nicht zum Aufstellen und Aufhängen von Waren benutzt werden. Die Gänge müssen genügend breit und dürfen niemals durch Personen oder Waren unpassierbar sein. 6. Die Beleuchtungskörper in den Schaufenstern müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, welche die Entstehung einer Feuersbrunst absolut verhindern. 7. Die Aufstapelung leicht verbrennbarer Stoffe ist zu verbieten. 8. Eine genügende Anzahl von hydraulischen Apparaten und Feuermeldern ist anzubringen, auch sind die Warenhäuser gleich den Theatern mit Blitzableitern zu versehen. 9. Es sind geeignete Notausgänge vorzuschreiben, die stets frei zu halten und mit verwahrtem Licht (Notbeleuchtung) zu versehen sind. 10. Die Ueberfüllung der Warenhäuser muß entschieden vermieden werden und ist die höchste zulässige Personenzahl im ganzen sowohl, wie in den einzelnen Stockwerken von der Polizeibehörde sestzustellen, wie dies bei Theatern und andern öffentlichen Lokalen der Fall ist. („Deutsche Handelswacht", 1. Februar 1900.) Hiermit beschließen wir für diesmal das Kapitel der leiblich-wirtschaftlichen Schädigungen, die das Judentum dem deutschen Volkstume unablässig zufügt. Möge jeder Deutsche, der diese Blätter liest, sich entschließen, mannhaft einzutreten zum Schutze deutscher Arbeit gegen die jüdische Freibeuterei im Erwerbsleben, auf daß wieder die alten ehrlichen deutschen Ueberlieferungen und guten christlichen Sitten Platz greifen und den Sieg davontragen über Trug und List, Ausbeuterei und Judenschwindel.